Diese Woche überlasse ich das Wort mal jemandem, der ein wenig mehr Ahnung hat als ich. Es geht um Familienrecht.
Um genau zu sein, geht es um die hässliche rechtliche Seite von den Dingen, die ich selbst zuvor besprochen habe: Kinder und Scheidungen. Und der Streit um die Kinder. Kurz, um Familienrecht.
Joanna Schmerder ist Familienrechtlerin in der angesehenen Kanzlei Schröder-Schneider und Kollegen in Kiel. Von ihr erfahren wir diese Woche mehr zum Thema:
Elterliche Sorge und Umgang
Wenn sich die Eltern trennen, entstehen oftmals die hässlichsten Streitigkeiten vor den Familiengerichten. Hässlich sind sie, weil sie so emotional sind.
Durch die große Kindschaftsrechtsreform von 1998 ist nicht nur die obligatorische gerichtliche Entscheidung in einem Ehescheidungsverfahren über die elterliche Sorge entfallen. Mit der Reform wurde materiell rechtlich auch die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nicht miteinander verheirateter Eltern, wie auch das Verbot entwürdigender Erziehungsmaßnahmen eingeführt. Jede familiengerichtliche Entscheidung ist ausschließlich kindzentriert zu treffen.
Das Kind ist vom Objekt familiengerichtlichen Handelns zunehmend zum Subjekt mit eigenen Rechten geworden. Die Neuerungen des Kindesschutzes, in Kraft getreten im Juli 2008 und insbesondere auch die Änderungen des Verfahrensrechts des im September 2009 in Kraft getretenen FamFG, haben die Möglichkeiten familiengerichtlicher Maßnahmen zum Schutz des Kindes einerseits ausgebaut und andererseits die Verantwortung der Eltern für Sorge- und Umgangsmodelle gestärkt.
In Art. 6 Abs. 2 GG wird der Erziehungsauftrag an die Eltern definiert. Demnach sind einerseits die Pflege und Erziehung des Kindes das natürliche Recht der Eltern, andererseits haben diese aber auch die Pflicht, diesem Erziehungsauftrag nachzukommen.
Ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht, wenn das Kind in der Ehe geboren wird, wenn die Eltern nach der Geburt heiraten oder aufgrund einer Erklärung beider Elternteile, die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen zu wollen, wenn sie nicht miteinander verheiratet sind. Die Erklärung der Sorge kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Es besteht ein originäres alleiniges Sorgerecht der Mutter, wenn die oben genannten Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht nicht vorliegen. Eine originäre Alleinsorge des Vaters gibt es nicht. Durch diese Regelung wird die rechtliche Stellung der Mutter gestärkt. Sie kann nicht ohne ihre Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem nichtehelichen Vater gezwungen werden.
Veränderungen der gemeinsamen Sorge können stattfinden infolge des Ausfalls eines Elternteils und infolge der Trennung der Eltern. Im zuletzt genannten Fall bleibt es zunächst bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Diese ist derart ausgerichtet, dass die Eltern in Angelegenheiten von wichtiger Bedeutung für das Kind die gemeinsame Entscheidungsbefugnis und Entscheidungsverpflichtung innehaben.
Für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz des Getrenntlebens der Eltern ist deren objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft Grundvoraussetzung. Bei der Entscheidung über die elterliche Sorge findet durch das entscheidende Gericht eine große Kindeswohlprüfung statt. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Übertragung der elterlichen Sorge dann vorliegen, wenn nach Auffassung des entscheidenden Gerichtes die Aufhebung der gemeinsamen Sorge für die gemeinsamen Kinder gegenüber der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge die bessere Sorgealternative ist. Dabei wird begutachtet, welcher der beiden Elternteile für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes am meisten tun kann. Zudem soll die Entwicklung des Kindes durch die Trennung der Eltern möglichst wenig beeinträchtigt werden, sodass den Kindern ihr alltägliches gewohntes Umfeld erhalten bleiben soll. Dann bedarf auch die normale emotionale Entwicklung des Gefühls- und Affektlebens der Kinder nicht nur der räumlichen sondern auch der persönlichen Kontinuität. Außerdem ist auch der Kindeswille zu berücksichtigen. Seine Bedeutung ist allerdings vom Alter des Kindes abhängig.
Zum Wohl des Kindes gehört schließlich auch der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Gleiche gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für die Entwicklung des Kindes förderlich ist. Es besteht allerdings kein Umgangsrecht für den nichtehelichen Lebensgefährten.
Das Kind zum Mittelpunkt einer Scheidung zu machen und sein Wohl über alles zu stellen, bejahe ich grundsätzlich. Wie oft wird aber ein gemeinsames Kind als "Waffe" gegen den Partner eingesetzt. Objektive und subkjektive Kooperationsfähigkeit wird hier vom Gesetzgeber gefordert. Seien wir mal ehrlich, die meisten Ehen werden nicht harmonisch und in beiderseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes geschieden. Papier ist geduldig… Die Schmutzschlachten vor deutschen Gerichten sprechen ihre eigene Sprache.
Ist ja super, dass eine Familienrechtlerin beim Trennungsblog einen Kommentar schreibt. Vielleicht kann sie uns auch sagen, wie man sein Kind trotzdem sehen kann, auch wenn man nicht das Umgangsrecht hat. Bei mir ist dies nämlich der Fall. Die Mutter macht absolut dicht.